Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – Stork GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (folgend AGB genannt) gelten für den derzeitigen und alle folgenden Verträge mit uns, soweit der Kunde Unternehmer ist. Für künftige Verträge sowie für Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages gelten die AGB auch, wenn wir nicht mehr ausdrücklich auf sie hingewiesen haben.
2. Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf der Grundlage unserer AGB. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen, diese erhalten nur Geltung, wenn wir ihrer Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
II. Leistungsumfang, Preise
1. Der Umfang unserer Leistungen sowie die hierfür geltenden Preise ergeben sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.
2. Unsere Preisangaben verstehen sich stets als Nettopreis ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
III. Lieferung
Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preis ab unserem Werk in Marienfeld. Versandverpackungen sind im Preis nicht enthalten und werden extra berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand der Ware an den Kunden für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Soweit vom Kunden rechtzeitig vor Versand gewünscht, wird die Ware auf Kosten des Kunden versichert.
IV. Abholung, Lieferung auf Abruf, Annahmeverzug
1. Sind Abholung der Ware durch den Kunden bzw. Lieferung auf Abruf des Kunden vereinbart und erfolgen Abholung bzw. Abruf nicht, gerät der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer ihm zum Abruf bzw. zur Abholung gesetzten angemessenen Frist in Annahme- und Schuldnerverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, für die Einlagerung der Ware Kosten in Höhe von mindestens 1 % des Rechnungsbetrages je Monat zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor. 2. Unser Recht zum Selbsthilfeverkauf gem. § 383 BGB bzw. § 373 HGB bleibt unberührt.
V. Bonitätsprüfung, Sicherheiten
Den Eingang der Geschäftsbeziehung und die Vereinbarung von Kreditlieferungen machen wir von einer uns genügenden Auskunft des Kunden abhängig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder aber – im Falle des Verzuges nach erfolgloser Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Zahlung
Zahlungen sind zu den vereinbarten bzw. auf unserer Rechnung angegebenen Zahlungszielen fällig. Überschreitet der Kunde Zahlungsziele, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Gewährung von Stundungen sind wir berechtigt, bankmäßige Zinsen und Provisionen zu berechnen.
VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde geltend machen, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
VIII. Werkzeuge
1. Press- und Spritzgießformen sowie sonstige Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten zur Bearbeitung des Auftrages des Kunden angefertigt werden, bleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung unser Eigentum. Auch bei Zahlung von Werkzeugkosten oder Werkzeugkostenanteilen erwirbt der Kunde keine weitergehenden Rechte an den Werkzeugen, als dass diese ausschließlich für seine Aufträge benutzt werden dürfen, es sei denn, dass anderweitige Benutzung ausdrücklich vereinbart ist oder innerhalb von einem Jahr nach der letzten Lieferung Anschlussaufträge nicht erteilt worden sind. Werden Werkzeuge auf Veranlassung des Kunden geändert, gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Kunden.
2. Wir verwahren die Werkzeuge für Nachbestellungen mit eigenüblicher Sorgfalt und übernehmen deren Instandhaltung. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge übernehmen wir, soweit wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Dies gilt auch für gestellte Werkzeuge.
IX. Konstruktion, Zeichnungen, Modelle, Muster
1. Die konstruktive Gestaltung sowie die Überprüfung auf praktische Eignung der Erzeugnisse für die Zwecke des Kunden erfolgt durch den Kunden. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt daher alleine der Kunde die Verantwortung.
2. Liefern wir nach von uns angefertigten Zeichnungen, Mustern oder Modellen, haben wir nur bezüglich der äußeren Formgebung und der technischen Ausführung der Erzeugnisse Gewähr zu leisten. Für die Eignung der Erzeugnisse für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck haften wir nicht.
3. Liefern wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden, trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, eine diesbezügliche Prüfung ist von uns nicht vorzunehmen. Werden wir wegen Verletzung Rechter Dritter in Anspruch genommen, hat uns der Kunde hiervon freizustellen und uns einen etwaigen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
4. Eigentum und Urheberrecht an von uns angefertigten Zeichnungen, Mustern und Modellen verbleiben bei uns.
X. Beschaffenheitsvereinbarung, Rechte wegen Mängeln
1. Da es sich bei unseren Erzeugnissen um Teile der Massenfertigung handelt, gilt eine Anzahl fehlerhafter Stücke bis zu 1 % der Gesamtlieferung als vertragsgerecht. Fehlstücke bis zu diesem Umfang berechtigen den Kunden weder zur Zurückweisung der Sendung noch zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Kleine Abweichungen in Abmessung oder Ausführung der von uns hergestellten Waren innerhalb der zulässigen Toleranzen stellen keinen Fehler der Erzeugnisse dar.
2. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang der Ware zu prüfen und uns offenkundige Fehler innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
3. Macht der Kunde berechtigte Mängelrügen geltend, leisten wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz oder Nachbesserung. Haben wir die Fehlerhaftigkeit der Erzeugnisse nicht zu vertreten, sind weitergehende Ansprüche des Kunde wegen des Mangels ausgeschlossen.
4. Garantiezusagen werden von uns grundsätzlich nicht abgegeben.
5. Rechte wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware an den Kunden.
XI. Haftung
1. Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf insgesamt 5% des Vertragspreises.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen während der Geschäftsbeziehung an den Kunden gelieferten Gegenständen vor. Das Eigentum geht erst mit Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung auf den Kunden über. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt damit auch für Waren, die der Kunde bereits bezahlt hat, sofern noch offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und gegenüber dem Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen, damit wir unsere Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
4. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, bis zur Höhe unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht sicherungszuübereignen oder zu verpfänden oder über an uns abgetretene Forderungen bis zum völligen Ausgleich unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zu verfügen.
6. Bis auf Widerruf ist der Kunde ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Im Fall des Widerrufs hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben und auch alle sonstigen zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Marienfeld.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist bei Zuständigkeit des Amtsgerichtes Gütersloh, bei Zuständigkeit des Landgerichtes Bielefeld.
3. Es kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) zur Anwendung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Geltung.
5. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur bei Rechtsgeschäften unter Kaufleuten.
Stand: 04/2012 |